Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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sodann ohne Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Eheschließungs- 
akts zum Abschluß zu bringen und den Eheleuten die im letzten Satze des 
8. 54 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formulare 
D. der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths auszustellen. 
§. 22. 
ZJeugen der Ebeschließung. 
Bei der Eheschließung hat der Standesbeamte genau darauf zu achten, 
daß die zu dem Akte zu ziehenden zwei Zeugen großjährig sind (§. 52 
und 53 des Reichsgesetzes). Bei obwaltendem Zweifel, ob die Zeugen das 
21. Lebensjahr vollendet haben, ist daher das Alter derselben zunächst festzu- 
stellen, und, wenn der eine oder andere Zeuge minderjährig sein sollte, auf 
dessen Ersatz durch einen anderen großjährigen Zeugen Bedacht zu nehmen. 
Wie übrigens nach §. 53 des Reichsgesetzes Verwandtschaft und Schwäger- 
schaft zwischen den Verlobten und den Zeugen oder zwischen den Zeugen unter- 
einander deren Zuziehung zu dem Akte der Eheschließung nicht entgegensteht, 
so bildet auch die Verwandtschaft oder Verschwägerung des Standesbeamten 
mit den Verlobten kein Hinderniß für dessen amtliche Wirksamkeit bei der 
Eheschließung. 
Eintragung der Ebescheidung. 
Wird dem Standesbeamten, in dessen Heirathsregister eine Eheschließung 
beurkundet ist, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ansferti- 
gung eines gerichtlichen Urtheils, durch welches die fragliche Ehe getrennt, für 
ungültig oder nichtig erklärt ist, oder beglaubigte Abschrift eines die Scheidung 
der Ehe aus landesherrlicher Machtvollkommenheit aussprechenden landesherr- 
lichen Erlasses von der zuständigen Behörde mitgetheilt (§. 14 der Ausfüh- 
rungs-Verordnung des Bundesraths; §. 15 der landesherrlichen Ausführungs- 
Verordnung vom 9. Oktober 1875), so hat der Standesbeamte die Thatsache, 
daß die Ehe für ausgelöst oder ungültig oder nichtig erklärt worden ist, mit 
Bezugnahme auf das gerichtliche Scheidungsurtheil bezüglich auf den landes- 
herrlichen Erlaß, am Rande der die Eheschließung beurkundenden Eintragung 
im Heirathsregister zu vermerken (vergl. den Nachtragsvermerk in dem Muster 
B. 1), die ihm mitgetheilte behördliche Ausfertigung aber zu den betreffenden 
Sammelakten (§. 9 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths) zu nehmen.
	        
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