Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Standesbeamten oder nach defsen Anordnung an die Kasse der betreffenden 
Gemeinde erlegt, so ist das zuständige Einzelgericht wegen deren exekutivischer 
Beiziehung anzugehen. 
Zur Ueberwachung, daß die bei der Anzeige des Geburtsfalls noch nicht 
bestimmten Vornamen eines vorläufig ohne Vornamen im Geburtsregister ein- 
getragenen Kindes rechtzeitig, mithin spätestens binnen zwei Monaten nach der 
Geburt zur nachträglichen Eintragung angezeigt oder, wenn dies nicht geschieht, 
gegen den säumigen Verpflichteten die gesetzlichen Zwangsmaßregeln und Strafen 
in Anwendung gebracht werden, dient dem Standesbeamten die in §. 10 
Nr. 2 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vorgeschriebene schrift- 
liche Kontrole, deren genaue Führung hiermit eingeschärft wird. 
§. 25. 
Gebühren und Auslagen. 
Da die Führung der Standesregister und der darauf bezüglichen Ver- 
handlungen nach §. 16 des Reichsgesetzes zwar im Allgemeinen kostenfrei 
erfolgen soll, gleichwohl aber für bestimmte spezielle Handlungen des Standes- 
beamten, nämlich für 
a) die Vorlegung der Register an Betheiligte zur Einsichtnahme, 
b) die schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Ehe- 
schließung vor dem Standesbeamten eines anderen Orts, 
P) die Ertheilung beglaubigter Register-Auszüge 
die in Nr. II des dem Reichsgesetze angehängten Tarifs bestimmten Gebühren 
zu erheben, auch in dem Falle des §. 47. des Reichsgesetzes die Kosten der 
Bekanntmachung des Aufgebots von dem Antragsteller zu tragen sind, da ferner 
nach §. 70. des Reichsgesetzes die zur Erhebung gelangenden Gebühren und 
Geldstrafen den Gemeinden des Standesamtsbezirks zufließen, umgekehrt aber 
auch von diesen Gemeinden nach §§. 8 und 9 des Reichsgesetzes die sächlichen 
Kosten des Standesamts übernommen werden müssen, so hat der Standesbe- 
amte nicht allein das in §. 10 Nr. 4 der Ausführungs-Verordnung des Bundes- 
raths vorgeschriebene Verzeichniß über die zu erhebenden und von ihm erhobenen 
Gebühren zu führen, sondern er wird auch die von ihm nach §. 68, Absatz 3 
des Gesetzes erkannten, bezüglich an ihn erlegten Geldstrafen, ingleichen die 
von ihm in Standesamts-Angelegenheiten gemachten Auslagen, soweit sie nicht
	        
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