Regierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 35. Weimar. 29. Dezember 1875.
Ministerial-Bekanntmachung.
I129] Auf Grund des §. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung und des §. 4 der
die Ausführung dieses Reichsgesetzes betreffenden höchsten Verordnung vom
9. Oktober 1875 sind durch das unterzeichnete Großherzoglich Sächsische Staats-
Ministerium die Standesamtsbezirke für das Großherzogthum in der in der
Anlage A näher aufgeführten Weise gebildet worden.
Dabei wird gleichzeitig bestimmt:
1) Die kronfiskalischen Besitzungen werden dem Standesamte desje-
nigen Gemeindebezirks zugetheilt, in dessen Flur sie liegen.
2) Diejenigen kronfiskalischen Besitzungen, welche eine besondere Flur
bilden und demnach nicht zu einer Gemeindeflur gehören, werden demjenigen
Standesamtsbezirke zugetheilt, welchem der Gemeindebezirk, dem die Bewohner
der betreffenden Krongutsbesitzung durch den zuständigen Großherzoglichen Be-
zirks-Direktor zugetheilt sind, angehört.
3) Diejenigen kronfiskalischen Besitzungen, welche weder in einer Ge-
meindeflur liegen, noch eine besondere Flur bilden, noch auch bewohnt sind
und daher auch nicht bezüglich ihrer Bewohner einem Gemeindebezirke zugetheilt
sind, werden durch denjenigen Großherzoglichen Bezirks-Direktor, in dessen
Bezirk sie liegen, einem Standesamtsbezirke zugewiesen.
1875. 77