Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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4) Die zu einem Gemeindebezirke nicht gehörigen kammerfiskalischen 
Forste werden demjenigen Standesamtsbezirke zugewiesen, in welchem der Sitz 
der Forstrevierverwaltung sich befindet. 
In Fällen jedoch, wo der Sitz der Revierverwaltung nicht in einem Ge- 
meindebezirke, also auch nicht in einem auf diese gegründeten Standesamtsbe- 
zirke sich befindet, auch diese Revierverwalter für ihre Personen einer Ge- 
meinde zugewiesen sind, werden die fraglichen Forste den Standesamtsbezirken 
derjenigen Gemeinden zugewiesen, zu denen die Forstrevierverwalter für ihre 
Personen gehören. 
Diejenigen Inspektions forste jedoch, bei denen der Forstinspektor und 
der Beiförster nicht ein und derselben Gemeinde angehören, werden dem Stan- 
desamtsbezirke derjenigen Gemeinde angeschlossen, welcher der Beiförster 
für seine Person angehört. 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend 
die Bildung der Standesamtsbezirke.
	        
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