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Mit den vom 1. Jannar 1876 ab stattfindenden Eintragungen ist auf
der nächsten Seite zu beginnen. Dieselben erhalten die Ueberschrift:
Eintragungen nach Einführung des Reichsgesetzes über die Beurkun-
dung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875,
und erfolgen unter neuer mit Nr. 1 beginnender Numerirung, bis das Buch
gefüllt ist. Dabei sind unter fortlaufenden Nummern nur diejenigen kirchlichen
Handlungen zu bezeichnen, welche von dem Pfarramt selbst vollzogen werden.
Taufen, Tranungen, Begräbnisse, welche von einem anderen Pfarramte voll-
zogen werden (§. 2), sind unter Beifügung eines Strichs in der ersten Spalte
einzutragen.
S. 4.
Duplikate von den Kirchenbüchern sind künftig nicht mehr anzufertigen.
8. 5.
Die bestehenden Verpflichtungen, an bürgerliche Behörden Nachrichten
aus den Kirchenbüchern von Amtswegen mitzutheilen, hören hinsichtlich der
vom Anfange des Jahres 1876 ab stattfindenden Einträge auf.
S. 6.
Bei der Taufe dürfen dem Täufling, wenn die Vornamen desselben be-
reits im standesamtlichen Geburtsregister eingetragen sind, keine andern Vornamen
als die daselbst eingetragenen beigelegt und so auch keine andern Vornamen
in das Taufbuch eingetragen werden. Ebenso ist auch die Geburtszeit des
Kindes in dem Taufbuche nur in Uebereinstimmung mit dem Eintrage in dem
standesamtlichen Geburtsregister anzugeben.
Darüber, ob und welche Vornamen des Kindes in dem standesamtlichen
Geburtsregister eingetragen sind, wie über die Geburtszeit des Kindes hat sich
das Pfarramt aus der von dem Standesbeamten zu ertheilenden Bescheinigung
(§. 13 der Instruktion für die Standesbeamten des Großherzogthums vom
13. Dezember 1875) oder, weun nöthig, durch die ihm kostenfrei zustehende
Einsicht des Standesregisters (§. 11 der Ausführungs-Verordnung des Bundes-
raths vom 22. Juni 1875. Reg.-Blatt von 1875 S. 393) zu ver-
gewissern.
Wenn dem Kinde die Vornamen erst bei der Taufe beigelegt werden, so
ist von dem Pfarramte darüber behufs der Anzeige bei dem Standesbeamten
79.