Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., 
über 3000 Mark: 20 Pf., « 
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; 
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete 
höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. 
vi Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen 
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr 
von 5 Pf. erhoben. 
vn Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder 
ohne Werthangabe, Einschreib-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen 
Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht 
oder den Werth der bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. 
m Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
IX An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postan- 
stalt werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche 
anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch 
Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 21 Abs. v. 
X Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Ge- 
bühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pfennigen zur 
Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet 
sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein wird für die Rücksendung des Be- 
händigungsscheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen 
tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr (§. 16 Abs. ul) und bz. 
die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (§. 16 Abs. 19) hinzu. 
X Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Land- 
bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben 
Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher 
eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den 
Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfer- 
nungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. 
XIU Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Ein- 
wohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt nicht statt. 
Am Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestell- 
bezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
	        
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