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2) Lage des Schulhauses.
§. 2.
Der Platz, auf dem das Schulhaus gebaut wird, soll möglichst in der
Mitte des Wohnbezirks liegen, für den dasselbe bestimmt ist; er soll eben, frei,
trocken und sonnig sein und nicht in der Nähe von stehenden Gewässern,
sumpfigen Plätzen, Düngerstätten oder Gewerbebetriebsstätten sich befinden,
welche ungesunde oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten oder wegen ge-
räuschvollen Betriebs den Unterricht stören und belästigen.
Zunächst am Schulhaus soll, wenn irgend thunlich, ein freier, trockener
Platz für die in §. 23 bezeichneten Zwecke sich befinden. Muß das Schulhaus
in der Nähe einer Straße erbaut werden, so legt man diesen Platz am besten
zwischen Straße und Schulhaus.
Die Wege zum Schulhaus müssen in gutem Stande erhalten werden.
3) Konstruktion der Mauern und Wände.
8. 3.
Die Mauern und Wände eines Schulhauses müssen so konstruirt sein,
daß sie stets trocken sind. Dachrinnen nebst Abfallrohre dürfen am Gebäude
nicht fehlen. Auch muß dem Abfallwasser möglichst rascher Abfluß verschafft
werden.
Massivban verdient im Allgemeinen den Vorzug vor Fachwerkbau. Zur
Ausfüllung der Gefache bei Fachwerkbau ist nur vollständig trockenes Material,
wo möglich gebrannter Backstein, zu verwenden.
A) Die Schulzimmer.
a) Eintheilung derselben.
§. 4.
Die Schulzimmer werden am besten im Erdgeschoß des Schulhauses ein-
gerichtet; sind mehrere Stockwerke zur Unterbringung der Schullokale nöthig,
so ist es angemessen, das Erdgeschoß für die jüngeren, die übrigen Stockwerke
für die älteren Schüler zu bestimmen.
Die Haupt-Fensterfront der Schulzimmer — besondere Zeichensäle aus-
genommen — ist, wenn irgend thunlich, nach Süden oder Osten zu richten.
Wenn in einem Schulhause besondere Knaben= und Mädchenklassen unter-
gebracht werden, so sind die Schulzimmer für beide Geschlechter womöglich
durch besondere Eingänge und Hausfluren von einander getrennt zu halten.