Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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a) Die Höhe des Sitzes für Kinder 
von 6— 8 Jahren soll 33 Centimeter, 
7 8—10 7 5. 36 » 
10—12» „ 39 „ 
„ 12—14 „ „ 42 „ 
« 14—16 7 i 45 57 
betragen, während die Tiefe desselben für Kinder 
von 6— 8 Jahren 23 Centimeter 
8—10 „ 25 » 
10 —12 „ 27 „ 
12—14 „ 29 „ 
14—16 „ 31 "„ 
7 
77 
77 
77 
« 
betragen muß. 
Um das Vorwärtsrutschen der sitzenden Kinder zu verhüten, ist es em- 
pfehlenswerth, dem Sitzbret gegen hinten eine leichte Vertiefung bis zu etwa 
einem halben Centimeter zu geben. 
b) Jede Sitzbank ist mit einer eigenen, fest an dieselbe angefügten Rück- 
lehne zu versehen, welche aus den an den Enden der Bank, sovwie zwischen 
je drei bis vier Sitzen befindlichen Lehnstützen und einem Lehnbret besteht. 
Dieses Lehnbret, welches zur Stütze des sogenannten hohlen Rückens dient, 
muß je nach der Größe der Kinder der verschiedenen Altersklassen in verschie- 
dener Entfernung über dem Sitzbrete sich befinden. Ferner muß dasselbe auf 
der dem Kinde zugekehrten vorderen Seite mit einer entsprechenden, vor den 
Lehnstützen hervortretenden ovalen Ausladung versehen sein. Diese Ausladung 
soll an der höchsten Stelle 1 Centimeter nicht erheblich übersteigen. Die Ent- 
fernung der unteren Kante des Lehnbretes von dem Sitze soll für Kinder 
von 6— 8 Jahren v16 Centimeter 
» 8—10 » » 
» 10 — 12 77 5% 77 
12 —14 22 „ 
14— 16 „ 23 „ 
betragen, während das Lehnbret selbst für Kinder 
1875. 81
	        
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