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vorstand dieselben zu prüfen, sowie in Gemäßheit der Ministerial-Verordnung
vom 4. September 1873 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten betr., prüfen zu lassen und nach
Beseitigung etwaiger Anstände dieselben an das Schulamt einzusenden. Dabei
ist eine in's Einzelne gehende Bezeichnung der durch den Bau zu befriedigenden
Bedürfnisse erforderlich, sowie, wenn es sich um die Neuanlegung oder Ver-
änderung von Schulzimmern handelt, die Beibringung einer Aufstellung über
die Zahl der Kinder, welche in jedem der letztvergangenen 10 Jahre schul-
pflichtig gewesen sind und in jedem der nächsten 5 Jahre voraussichtlich schul-
pflichtig werden (vergl. Art. 9 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember
1874 zum Volksschulgesetz).
Wünscht die Gemeinde zu dem Bau eine Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln zu erhalten, so ist das diesfallsige Gesuch mit dem Einsendungsberichte
zu verbinden und gehörig zu begründen (vergl. Art. 35 der Ausführungs-
Verordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz).
4) Das Schulamt prüft unter Zuziehung des dem Großherzoglichen Bezirks-
direktor zugewiesenen Bauverständigen (Landbaumeister) das Bauprojekt und
stellt, dafern nöthig, an Ort und Stelle die ihm erforderlich erscheinenden
Ermittelungen über die Zweckmäßigkeit des Bauprojekts an.
Bestehen irgend welche Zweifel in Bezug auf die gesunde Lage eines
gewählten Bauplatzes, so hat das Schulamt das Gutachten des zuständigen
Physikats einzuholen.
Hierauf sendet das Schulamt das Bauprojekt mit gutachtlichem Berichte
an die oberste Schulbehörde ein, welche über Genehmigung des Projekts end-
gültig entscheidet.
Die genehmigten Baurisse werden abgestempelt und gehen an das Schul-
amt zur Weiterverfügung zurück.
5) Handelt es sich nur um Reparaturen oder solche Umbauten an
Schulhäusern, welche die bestehenden Einrichtungen nicht wesentlich ver-
ändern, so hat der Schulvorstand zwar auch an das Schulamt zu berichten
und zum Zweck der Genehmigung die nöthigen Vorlagen zu machen, allein die
Berichtserstattung des Schulamts an die oberste Schulbehörde ist in solchen
Fällen nur dann erforderlich, wenn dem Schulamte gegen das Projekt wesent-
liche, nicht auf anderem Wege zu beseitigende Bedenken beigehen. Von gering-