Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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fügigen Reparaturen, welche lediglich die Instandhaltung der Gebäude be— 
zwecken und in der Regel alljährlich an jedem Gebände nöthig zu werden 
pflegen, braucht auch das Schulamt nicht in Kenntniß gesetzt zu werden. 
6) Werden umfassendere Umbauten, Reparaturen oder Neubauten erforder- 
lich, so haben die Schulvorstände und Schulämter darauf zu sehen, daß die 
gesammten Vorarbeiten womöglich im Spätherbst oder Winter beendigt werden, 
damit die Genehmigung zur Vornahme des Baues zu einer Zeit erfolgen 
kann, welche die alsbaldige Inangriffnahme des letzteren im Frühjahre ermöglicht. 
7) a) Die nächste Aufsicht über Schulbaulichkeiten steht dem Schul- 
vorstande zu und es hat dieser namentlich dafür zu sorgen, daß die Ausführung 
der Bauten in die Hände tüchtiger Bangewerken gelegt werde, daß die Bau- 
kontrakte gehörig zum Abschlusse gelangen, und daß der Bau in meisterhafter 
Weise zur Ausführung gebracht werde. 
b) Nächst dem Schulvorstande liegt es dem Schulamte ob, die Schul- 
baulichkeiten in ihrer Ausführung zu überwachen (vergl. §. 66 Z. 3 des Volks- 
schulgesetzes). Namentlich hat das Schulamt darauf zu sehen, daß die Bau- 
erlanbniß der zuständigen Polizeibehörde gehörig nachgesucht werde, daß bei 
größeren Bauten die Bankontrakte in schlüssiger Form und für die baupflichtige 
Gemeinde möglichst günstig abgeschlossen werden, daß die Schulvorstände den 
Fortgang eines Baues gehörig fördern, und daß die Baugewerken, resp. Akkor- 
danten, von ihren kontraktlichen Verpflichtungen nicht eher entbunden werden, 
bis durch die Abnahme des Baues dessen solide und kunstgerechte Ausführung 
festgestellt worden ist. 
c) Die Abnahme aller derjenigen Bauten, zu deren Inangriffnahme die 
Genehmigung der obersten Schulbehörde erforderlich ist, erfolgt durch das 
Schulamt unter Zuziehung des Bautechnikers des Bezirksdirektors oder in dessen 
Behinderung eines anderen geeigneten Bauverständigen. 
Ueber das Resultat der Abnahme des Banues, deren Kosten die baupflichtige 
Kasse trägt, ist an die oberste Schulbehörde zu berichten. 
Ist der Großherzogliche Fiskus baupflichtig, so bewendet es hinsichtlich 
der Abnahme des Baues bei den bisher bestandenen Vorschriften, es ist jedoch 
das Schulamt von derselben vorher zu benachrichtigen. 
Solche Bauten, welche der Genehmigung des Schulamtes unterliegen, 
nimmt — wenn das Schulamt nicht ein Anderes bestimmt —, der Schul- 
vorstand ab. Ueber das Resultat der Abnahme berichtet er an das Schulamt.
	        
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