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8) In der Regel darf ein neuerbautes Schulhaus sowie eine Lehrer-
wohnung oder ein Schulzimmer in einem neuerbauten Stockwerke nicht vor
Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezogen werden. Wird
eine frühere Benutzung beabsichtigt, so ist die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde
sowie des Großherzoglichen Schulamts dazu nachzusuchen, welche nach Umständen
die Frist bis auf 4 Monate und bei neuerbauten Stockwerken auf 3 Monate
ermäßigen dürfen, wenn durch das Gutachten des zuständigen Physikats fest-
gestellt ist, daß der Bau vollständig ausgetrocknet und ein gesundheitliches Be-
denken gegen die Benutzung desselben nicht vorhanden ist.
9) Die Erlaubniß zur Einweihung eines neuen Schulhauses ist von
dem Schulvorstande bei dem Schulamte zu erbitten.
Von der bevorstehenden Einweihung größerer Schulhäuser für gegliederte
Schulen ist die oberste Schulbehörde durch das Schulamt in Kenntniß zu setzen.
12) Verfahren bei Beaufsichtigung der Schulhänser.
§. 26.
1) Dem Schulvorstande liegt es ob, die Schulgebäude in ihrem bau-
lichen Zustande und in ihrer Benutzung zu beaufsichtigen. Zu dem Zwecke
hat derselbe halbjährlich dieselben zu besichtigen, oder durch eine dazu ans
seiner Mitte gewählte Kommission besichtigen zu lassen. Ergeben sich bauliche
Mängel, so ist alsbald, eventuell nach Gehör eines Technikers, für deren Ab-
stellung im geordneten Wege zu sorgen.
Diese Besichtigung hat sich auch auf die von den Lehrern bewohnten
Räunlichkeiten zu erstrecken und es ist darauf zu sehen, daß auch diese stets
in pfleglicher Weise benutzt und in jeder Beziehung sauber gehalten werden.
2) Auf die gehörige Instandhaltung der Schulhäuser haben namentlich
auch die Ortsschulaufseher und Lehrer selbst fortgesetzt ihre Aufmerksam-
keit zu richten, und es ist deren Pflicht, alle Umstände zur Kenntniß des
Schulvorstandes zu bringen, welche auf die bauliche Beschaffenheit der Gebände
sich beziehen.
Hinsichtlich der Lüftung und Reinhaltung der Schullokale wird
insbesondere noch Folgendes bestimmt:
a) Die Lüftung mittelst Oeffnung der Feuster und Thüren (vergl. S. 13)