Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8) In der Regel darf ein neuerbautes Schulhaus sowie eine Lehrer- 
wohnung oder ein Schulzimmer in einem neuerbauten Stockwerke nicht vor 
Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezogen werden. Wird 
eine frühere Benutzung beabsichtigt, so ist die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
sowie des Großherzoglichen Schulamts dazu nachzusuchen, welche nach Umständen 
die Frist bis auf 4 Monate und bei neuerbauten Stockwerken auf 3 Monate 
ermäßigen dürfen, wenn durch das Gutachten des zuständigen Physikats fest- 
gestellt ist, daß der Bau vollständig ausgetrocknet und ein gesundheitliches Be- 
denken gegen die Benutzung desselben nicht vorhanden ist. 
9) Die Erlaubniß zur Einweihung eines neuen Schulhauses ist von 
dem Schulvorstande bei dem Schulamte zu erbitten. 
Von der bevorstehenden Einweihung größerer Schulhäuser für gegliederte 
Schulen ist die oberste Schulbehörde durch das Schulamt in Kenntniß zu setzen. 
12) Verfahren bei Beaufsichtigung der Schulhänser. 
§. 26. 
1) Dem Schulvorstande liegt es ob, die Schulgebäude in ihrem bau- 
lichen Zustande und in ihrer Benutzung zu beaufsichtigen. Zu dem Zwecke 
hat derselbe halbjährlich dieselben zu besichtigen, oder durch eine dazu ans 
seiner Mitte gewählte Kommission besichtigen zu lassen. Ergeben sich bauliche 
Mängel, so ist alsbald, eventuell nach Gehör eines Technikers, für deren Ab- 
stellung im geordneten Wege zu sorgen. 
Diese Besichtigung hat sich auch auf die von den Lehrern bewohnten 
Räunlichkeiten zu erstrecken und es ist darauf zu sehen, daß auch diese stets 
in pfleglicher Weise benutzt und in jeder Beziehung sauber gehalten werden. 
2) Auf die gehörige Instandhaltung der Schulhäuser haben namentlich 
auch die Ortsschulaufseher und Lehrer selbst fortgesetzt ihre Aufmerksam- 
keit zu richten, und es ist deren Pflicht, alle Umstände zur Kenntniß des 
Schulvorstandes zu bringen, welche auf die bauliche Beschaffenheit der Gebände 
sich beziehen. 
Hinsichtlich der Lüftung und Reinhaltung der Schullokale wird 
insbesondere noch Folgendes bestimmt: 
a) Die Lüftung mittelst Oeffnung der Feuster und Thüren (vergl. S. 13)
	        
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