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muß, und zwar auch im Winter, sowohl in den Unterrichtspausen, als nach
dem Schlusse der Schulstunden vorgenommen werden.
Das gleichzeitige Oeffnen ganzer Fenster und der Thüren ist in der Regel
nur in den Pausen zulässig. Während der Unterrichtszeit soll daher, soweit
erforderlich, vorzugsweise von den in §. 13 erwähnten Einrichtungen zur Her-
stellung einer beschränkteren Luftzuströmung Gebrauch gemacht werden. Bei
der in den Pausen vorzunehmenden ausgiebigeren Lüftung haben die Schüler,
namentlich wegen der möglichen Nachtheile der künstlich erzeugten Zugluft, das
Schulzimmer zu verlassen. Zu ihrem Aufenthalt während dieser Zeit dienen
die in §. 23 erwähnten Räumlichkeiten, nöthigenfalls auch die Gänge, welche
während der Unterrichtszeit gehörig gelüftet werden müssen.
Der Lehrer soll alsbald für Abhülfe sorgen, wenn die Schüler sich über
unreine Luft im Schulzimmer beklagen.
b) Wenn auch der Lehrer das Reinigen der Schullokalitäten nicht über-
nommen hat, so ist gleichwohl von ihm die Aufsicht darüber zu führen, daß
die Reinigung in ordnungsmäßiger Weise bewirkt werde. Namentlich sollen
Schulzimmer, Treppen und Gänge in der Regel täglich von Schmutz und
Staub sorgfältig gereinigt und während des Jahres wenigstens viermal, nach
Bedürfniß, und wo immer möglich auch öfter, gründlich gescheuert werden.
Durchgreifendere Reinigungen des ganzen Hauses, Anstreichen der Wände
und dergleichen sollen in den Ferien so zeitig vorgenommen und so rasch ge-
fördert werden, daß Alles vor dem Wiederbeginn des Unterrichts gehörig
trocknen kann. Die Subsellien sowie der Lehrersitz sind einige Zeit nach dem
Auskehren des Schulzimmers abzuwischen, auch sind Wände, Oefen, Kästen,
Gesimse, Schränke u. s. w. abzustäuben.
Die Fenster find stets rein zu erhalten. Mit Wasser angelaufene Fenster-
scheiben find fleißig abzuwischen, ebenso die Fensterbrüstungen, resp. Fensterbreter,
beim Aufthauen der gefrorenen Fenusterscheiben (vergl. §S. 10.).
Nasse und schmutzige Kleidungsstücke, Regenschirme und dergl. sollen wo-
möglich außerhalb des Schulzimmers abgelegt werden können, zu welchem Zweck
die erforderlichen Haken oder Rechen und Behälter zum Einstellen der nassen
Regenschirme in einem besonderen Gelasse anzubringen sind.
Daß die Schüler vor dem Eintritt ins Schulzimmer die Fußbekleidung
gehörig reinigen und an den Gebrauch der hierzu vorhandenen Einrichtungen
(vergl. §. 17) sich gewöhnen, hat der Lehrer sorgfältig zu überwachen.