Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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muß, und zwar auch im Winter, sowohl in den Unterrichtspausen, als nach 
dem Schlusse der Schulstunden vorgenommen werden. 
Das gleichzeitige Oeffnen ganzer Fenster und der Thüren ist in der Regel 
nur in den Pausen zulässig. Während der Unterrichtszeit soll daher, soweit 
erforderlich, vorzugsweise von den in §. 13 erwähnten Einrichtungen zur Her- 
stellung einer beschränkteren Luftzuströmung Gebrauch gemacht werden. Bei 
der in den Pausen vorzunehmenden ausgiebigeren Lüftung haben die Schüler, 
namentlich wegen der möglichen Nachtheile der künstlich erzeugten Zugluft, das 
Schulzimmer zu verlassen. Zu ihrem Aufenthalt während dieser Zeit dienen 
die in §. 23 erwähnten Räumlichkeiten, nöthigenfalls auch die Gänge, welche 
während der Unterrichtszeit gehörig gelüftet werden müssen. 
Der Lehrer soll alsbald für Abhülfe sorgen, wenn die Schüler sich über 
unreine Luft im Schulzimmer beklagen. 
b) Wenn auch der Lehrer das Reinigen der Schullokalitäten nicht über- 
nommen hat, so ist gleichwohl von ihm die Aufsicht darüber zu führen, daß 
die Reinigung in ordnungsmäßiger Weise bewirkt werde. Namentlich sollen 
Schulzimmer, Treppen und Gänge in der Regel täglich von Schmutz und 
Staub sorgfältig gereinigt und während des Jahres wenigstens viermal, nach 
Bedürfniß, und wo immer möglich auch öfter, gründlich gescheuert werden. 
Durchgreifendere Reinigungen des ganzen Hauses, Anstreichen der Wände 
und dergleichen sollen in den Ferien so zeitig vorgenommen und so rasch ge- 
fördert werden, daß Alles vor dem Wiederbeginn des Unterrichts gehörig 
trocknen kann. Die Subsellien sowie der Lehrersitz sind einige Zeit nach dem 
Auskehren des Schulzimmers abzuwischen, auch sind Wände, Oefen, Kästen, 
Gesimse, Schränke u. s. w. abzustäuben. 
Die Fenster find stets rein zu erhalten. Mit Wasser angelaufene Fenster- 
scheiben find fleißig abzuwischen, ebenso die Fensterbrüstungen, resp. Fensterbreter, 
beim Aufthauen der gefrorenen Fenusterscheiben (vergl. §S. 10.). 
Nasse und schmutzige Kleidungsstücke, Regenschirme und dergl. sollen wo- 
möglich außerhalb des Schulzimmers abgelegt werden können, zu welchem Zweck 
die erforderlichen Haken oder Rechen und Behälter zum Einstellen der nassen 
Regenschirme in einem besonderen Gelasse anzubringen sind. 
Daß die Schüler vor dem Eintritt ins Schulzimmer die Fußbekleidung 
gehörig reinigen und an den Gebrauch der hierzu vorhandenen Einrichtungen 
(vergl. §. 17) sich gewöhnen, hat der Lehrer sorgfältig zu überwachen.
	        
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