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Besondere Beachtung erfordert die Reinhaltung der Schulabtritte. Die
Sitzbreter sollen täglich gereinigt, der Boden mindestens einmal in der Woche
abgewaschen werden. Die rechtzeitige Leerung, regelmäßige Lüftung und zeit—
weilige Desinfektion durch Einschüttung einer Lösung von Eisenvitriol oder
Karbolsäure in die Abtrittsröhren und Gruben ist dringend zu empfehlen.
3) Die Mitglieder der Schulämter sind verpflichtet, bei gelegent-
licher Anwesenheit im Orte die Schulhäuser nebst Zubehör in Augenschein zu
nehmen und die Abstellung etwaiger Mißstände in Bezug auf bauliche Ver-
hältnisse und Benutzung der Schulhäuser zu veranlassen.
4) Das Dienstinventar, über welches die Lehrer genaue und vollständige
Verzeichnisse in ihrem eigenen wie im dienstlichen Interesse zu führen haben
(vergl. Art. 10 Z. 3 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874
zum Volksschulgesetz), ist in erster Linie der Obhut der Lehrer selbst anver-
traut, es sind jedoch auch die Schulvorstände und die Schulinspektoren ver-
pflichtet, öfter Revisionen desselben vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß
mangelhafte oder fehlende Stücke ergänzt und beschafft werden. Das Dienst-
inventar soll von dem Schulvorstande alljährlich zum Mindesten einmal revidirt
werden. Ueber den Befund der Revisionen ist eine vom Vorsitzenden des
Schulvorstandes und vom Lehrer zu unterzeichnende Niederschrift zu den Schul-
vorstands-Akten zu bringen.
Weimar am 10. November 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.