Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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händigungsgebühr 2c. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein 
die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Beträge in 
solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen 
aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß 
Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen an- 
getroffen wird, so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden 
Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, 
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar 
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Be- 
festigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die 
Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten 
wirklich (als Miether, Nutzuießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
11 In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behän- 
digungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
. Die Porto-bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten 
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei 
der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung 
des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst 
auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Ab- 
sender eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt 
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte 
und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
§. 36. 
Verechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. 
1 Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzu- 
holen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer 
schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzu- 
holenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt nieder- 
legen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie 
die Vollmacht im Fall des §. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann 
innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienst- 
stunden (§. 25). 
11 Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werth- 
7.
	        
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