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händigungsgebühr 2c. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein
die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Beträge in
solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen
aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß
Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen an-
getroffen wird, so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden
Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Adressaten zu befestigen,
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Be-
festigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die
Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten
wirklich (als Miether, Nutzuießer oder Eigenthümer 2c.) gehört.
11 In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behän-
digungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
. Die Porto-bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs-
schein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei
der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung
des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst
auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Ab-
sender eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte
und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz.
§. 36.
Verechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.
1 Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzu-
holen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer
schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzu-
holenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt nieder-
legen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie
die Vollmacht im Fall des §. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann
innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienst-
stunden (§. 25).
11 Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth-
angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werth-
7.