Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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angabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind 
bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete 
mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie 
etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungs- 
scheinen, 
I) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
im Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde 
nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist 
ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
7 Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zu- 
nächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packe- 
ten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. 
der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisun= 
gen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer aus- 
gehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adres- 
saten ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der 
Adresse, z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich 
ausgesprochen hat (§. 21); 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein 
ankommt (§. 35); 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn 
er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht 
innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand 
abholen läßt. 
§. 37. 
Anshändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der 
Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge. 
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem 
Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienst-
	        
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