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7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt,
über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und
der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung, noch die
Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
11 Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse
versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem
Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche
Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Auf-
gabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund
der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten
zu veranlassen.
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden,
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die
einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der
Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß
das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung ab-
gesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absen-
ders erfolgen.
IVy In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder
eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe
bz. auf der Begleitadresse zu vermerken.
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine
Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit
dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und beziglich
der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von
Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine
von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des
Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle
der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen
wünschen, so ist seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse in
hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzu-
schreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch
mittelst Stempelabdrucks hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst
am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts
bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere