Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, 
über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und 
der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung, noch die 
Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
11 Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse 
versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem 
Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche 
Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Auf- 
gabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund 
der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten 
zu veranlassen. 
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die 
einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der 
Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß 
das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung ab- 
gesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absen- 
ders erfolgen. 
IVy In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder 
eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe 
bz. auf der Begleitadresse zu vermerken. 
V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine 
Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit 
dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und beziglich 
der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von 
Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine 
von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des 
Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle 
der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen 
wünschen, so ist seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse in 
hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzu- 
schreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch 
mittelst Stempelabdrucks hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst 
am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts 
bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere
	        
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