Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Person, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Reichs-Postgebiets, 
ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Brief- 
porto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt 
frankirt abgeschickt werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten. 
Die Bezeichnung mehrer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzu- 
führen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tagen 
nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach 
dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch an den zweiten Adressaten 
unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen 
hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Be- 
stimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann 
die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß 
die Rücksendung eintreten. 
VI Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit 
Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und 
für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch 
für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. — Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvor- 
schuß-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
§. 40. 
Behaudlung unbestellbarer Fostsendungen am Anfgabeorte. 
1 Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem 
Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung 
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändi- 
gung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der 
über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der 
Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden. 
I1 Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, 
so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche 
dieselbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung 
den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur 
Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen 
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren
	        
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