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Person, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Reichs-Postgebiets,
ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Brief-
porto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt
frankirt abgeschickt werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten.
Die Bezeichnung mehrer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzu-
führen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tagen
nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach
dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch an den zweiten Adressaten
unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen
hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Be-
stimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann
die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß
die Rücksendung eintreten.
VI Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit
Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und
für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch
für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer
Ansatz nicht statt. — Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvor-
schuß-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
§. 40.
Behaudlung unbestellbarer Fostsendungen am Anfgabeorte.
1 Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem
Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändi-
gung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der
über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der
Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden.
I1 Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln,
so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche
dieselbe mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung
den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur
Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren