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bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post
eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden
Gegenstände (§. 24 Abs. 1I) müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
I1 Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der
Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei
gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis zum Gewichte von
250 Gramm, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung
der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c.
Bei anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung
verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag
oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird
alsdann vom Absender eingezogen.
II! Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung
frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Post-
werthzeichen als ungültig zu bezeichnen.
IV' Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert,
oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn
er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto
und die Gebühren zu zahlen.
- Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen
sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt
von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung
vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postver-
waltung zu vertreten ist.
V. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor-
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sen-
dung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolg-
ter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu
dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender
nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Post-
anstalt zu wenden.
VII In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pfennige für jede Mark,
mindestens aber 50 Pfennige.
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