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VIII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur
Ver mittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von
ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben
und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert
werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pfennigen für den
Monat zu erheben.
Köschnitt I.
Estafettensendungen.
8. 44.
a) Annahme der Estafettensendungen.
I Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförde-
rung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit
Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge
zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können.
II Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind,
werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen.
b) Gewicht und Beschaffenheit der Sendungen.
in Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von
10 Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm missen
in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachs-
leinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen For-
mat zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden.
IV Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen.
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig.
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungs-
schein.
c) Beförderungsweise.
VII Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols.
Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungs-
weise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten-
sendungen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso
früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.
4)) Bestellung am Bestimmungsorte.
un Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug