Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

63 
bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes be— 
stimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die 
Adresse lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die 
Aushändigung an Haus- und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder 
des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem Ueberinger quittiren und 
die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden. 
IX Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außer- 
dem eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pfennigen zu entrichten. 
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus 
einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur An- 
setzung der Abfertigungsgebühr berechtigt. 
XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu be- 
nutzenden Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd 
bestimmt ist (siehe §. 58 Abs ). 
XI Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem 
wirklich zu benutzenden Wege berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer ent- 
fernt sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im §. 58 für Extra- 
posten 2c. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen. 
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten 
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden 
kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Esta- 
fette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt 
innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der 
Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Danuer der ein- 
fachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen 
Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. 
Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Ab- 
gaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. X7V) sowohl für den Hin- 
als für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu 
entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.