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bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes be—
stimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die
Adresse lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die
Aushändigung an Haus- und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder
des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem Ueberinger quittiren und
die Stunde des Empfanges bescheinigen.
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden.
IX Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außer-
dem eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pfennigen zu entrichten.
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus
einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur An-
setzung der Abfertigungsgebühr berechtigt.
XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu be-
nutzenden Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd
bestimmt ist (siehe §. 58 Abs ).
XI Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
XII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem
wirklich zu benutzenden Wege berechnet.
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer ent-
fernt sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im §. 58 für Extra-
posten 2c. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen.
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten
Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden
kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Esta-
fette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt
innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der
Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Danuer der ein-
fachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen
Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben.
Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet.
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Ab-
gaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. X7V) sowohl für den Hin-
als für den Rückweg. Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu
entrichten.