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f) Chausseegeld und sonstige Wege= 2c. Abgaben.
VIII Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege= r2c. Abgaben
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntuiß gebrachten Tarifen
erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung
des Chausseegeldes nicht in Betracht.
L) Postillonstrinkgeld.
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für
jeden Postillon für das Kilometer 10 Pf.
h) Rückbenutzung der Extrapost.
X Exrtrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht
über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise be-
nutzten Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station
bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt
nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, d, c und g sich ergebenden Be-
träge zu entrichten, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine
Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige
Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen
der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit
mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden.
Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der
Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche
vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen finden
die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt.
i) Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden.
XI Reisende können durch Laufeettel Extrapost= oder Kurierpferde vor-
ausbestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden,
für welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das
Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und
Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der
Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen
erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen ver-
langt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden
soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Post-
verwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat.
1875. 10