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Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt,
so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Lauf-
zettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden
ist eine Gebühr nicht zu entrichten. .
k) Wartegeld.
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen
Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der
betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der
Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein
Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer
Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
XII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit
Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und
Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens.
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde
an gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an
gerechnet,
zu entrichten.
1I) Abbestellung von Extraposten.
XIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-
pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung er-
folgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung
bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c.,
Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Ent-
schädigung zu entrichten.
mm) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst be-
schwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und
Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort
ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestel-
lung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem
Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von
der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen.