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XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1) das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15
Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze
für 15 Kilometer,
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben
die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird,
keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen
Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen
entrichtet werden:
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen
Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Ent-
fernung,
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestim-
mungsmäßigen Gebühren,
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte
ab, wohin die Extrapost rc. gebracht worden ist, bis zu der Sta-
tion, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungs-
mäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen
Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abge-
rechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung stattge-
funden hat.
Mn) Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern.
A#ln Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden
die Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
o) Extraposten 2c., welche über eine Station hinaus benutzt werden.
Xym Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilo-
meter hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht
nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen
ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte
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