Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, 
jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
xix Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Halte— 
punkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom 
Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel 
ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Ent- 
fernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
p) Extraposttarif. 
XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost- 
oder Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen 
Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede 
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
§. 59. 
Zahlung und Quittung. 
1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Aus- 
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon 
gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt ent- 
richtet werden. 
Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten unaufgefordert eine Qunittung ertheilt werden. Der Reisende muß 
sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder 
und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche 
daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, 
bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen 
zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Auf- 
klärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige 
Zahlung von ihm verlangt wird. 
i. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines 
gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf sol- 
chen Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berech- 
nete Einrichtungen bestehen. 
V. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat
	        
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