Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beför— 
derung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine 
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese 
Rechnungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark. 
.1 Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm-, 
Brücken= und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, 
soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld 
jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht 
wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der 
Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Ver- 
langen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beab- 
sichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung 
stattgefunden hat, zu verlassen oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, 
ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel be- 
zahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsge- 
bühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert 
oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Em- 
pfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet. 
S. 60. 
Bespannung. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und 
der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
I11 Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden 
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, 
so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisen- 
den vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher 
der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des 
sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Be- 
schwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. 
i Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
	        
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