72
IP) Wechseln mit den Pferden.
H. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar
nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung
der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende
Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld er-
hält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
) Vorfahren beim Post= oder Gasthause.
!v Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station,
beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorge-
fahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der
Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
e) Führung der Pferde.
v Denm Ppostillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat
der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der
Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
8. 64.
Beschwerden.
1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht
ihm die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen oder sich dazu des
Beschwerdebuches (§. 55 Abs. u) zu bedienen.
§. 65.
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kraft.
u Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen
der Reichswährung ausgedrückt.
Berlin, den 18. Dezember 1874.
Der Reichékanzler.
Fürst von Bismarck.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.