Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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BRegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthumn 
Sachseu-Wecimar-Eiseno#och. 
Nummer 4. Weimar. 29. Januar 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
L10|] 1. Nachdem durch das Gesetz vom 25. Februar 1874 (Seite 161 des 
Reg.-Blattes) die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873, 
vom 1. Januar 1875 an angeordnet worden ist, machen sich verschiedene Vor- 
schriften hinsichtlich der Verwaltung des Leih= und Pfandhauses zu Eisenach, 
bezüglich Abänderungen der Leihhausordnung vom 5. August 1797 und des 
Nachtrags hierzu vom 26. Dezember 1840 nöthig. 
Auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
daher folgende Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. 
Vom 1. Januar 1875 an wird bei dem Leih= und Pfandhause zu Eise- 
nach, lediglich in der Reichsmarkwährung gerechnet. 
2. 
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden nur solche Pfanddarlehne gewährt, 
deren Beträge sich in volle Markeinheiten zerlegen lassen und zwar Darlehne 
von 1 und 2 Mark stets nur auf die Zeit von mindestens 5 Monaten, grö- 
ßere Darlehne für kürzere Zeit. 
3. 
Vom 1. Januar 1875 ab findet hinsichtlich der an diesem Tage bei der 
Anstalt stehenden Pfänder, soweit die auf dieselben in der bisherigen Laudes- 
währung gegebenen Darlehne nicht vollen Markeinheiten der neuen Reichs- 
währung entsprechen, eine Prolongation des früheren Pfandvertrags nicht statt, 
1875. 11
	        
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