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es sind diese Pfänder vielmehr bei dem nächsten Prolongations-Termine einzu-
lösen, können aber unter Beobachtung der desfallsigen Vorschriften der Leih-
hausordnung sofort wieder versetzt werden, wobei aber jedes Falls eine Ab-
rundung der früheren Darlehnssumme auf volle Reichsmark (Ziff. 2) stattzu-
finden hat.
4.
Hinsichtlich derjenigen am und nach dem 1. Januar 1875 bei der An-
stalt stehenden Pfänder, für welche die vor diesem Zeitpunkte gewährten Dar-
lehnsbeträge sich in volle Reichsmarkbeträge umrechnen lassen, können die frü-
heren Pfandverträge unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Ziffer 5,
6 und 7 der gegenwärtigen Bekanntmachung und unter Beobachtung der des-
fallsigen Vorschriften der Leihhausordnung prolongirt werden, es sind jedoch
die bezüglichen Pfandscheine während der nächsten Prolongationsperiode im Jahre
1875 der Leihhauskasseverwaltung zur Umrechnung und Unschreibung der in
der bisherigen Landeswährung ausgedrückten Darlehnssummen in die Reichs-
markwährung vorzulegen.
" 5.
Vom 1. Jannar 1875 ab, werden von allen, von diesem Zeitpunkt ab
gewährt werdenden Darlehnen, die Zinsen in der Weise berechnet, daß von
1 Mark Darlehn ein Pfeunig Zinsen für jeden Monat in Ansatz gebracht
wird. Die gleiche Zinsenberechnung erstreckt sich auch auf solche vor dem
1. Januar 1875 gegebene, über diesen Zeitpunkt hinaus stehen bleibende
Pfanddarlehne von der Zeit ab, zu welcher die desfallsigen Darlehnsverträge
ihre Endschaft erreicht haben werden, jedoch frühestens vom 1. Jannar
1875 an.
Dabei ist zu gedenken, daß einen vollen Monat überschießende fünf Tage
Verfallzeit für einen vollen Monat gelten.
6.
Bei dem Versatz der Pfänder sind die Zinsen von Pfanddarlehnen im
Betrage von 1 oder 2 Mark auf fünf Monate, von Pfanddarlehnen im Be-
trage von über 2 Mark auf einen Monat vorauszubezahlen, ebenso auch die
Schreibgebühr und zwar die letztere mit je einem Pfennig für ein Mark des
Darlehnsbetrags.
Bei der Einlösung der Pfänder oder bei der Prolongation des Pfand-
vertrags sind die rückständigen Zinsen nach der vorstehenden Bestimmung unter