Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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es sind diese Pfänder vielmehr bei dem nächsten Prolongations-Termine einzu- 
lösen, können aber unter Beobachtung der desfallsigen Vorschriften der Leih- 
hausordnung sofort wieder versetzt werden, wobei aber jedes Falls eine Ab- 
rundung der früheren Darlehnssumme auf volle Reichsmark (Ziff. 2) stattzu- 
finden hat. 
4. 
Hinsichtlich derjenigen am und nach dem 1. Januar 1875 bei der An- 
stalt stehenden Pfänder, für welche die vor diesem Zeitpunkte gewährten Dar- 
lehnsbeträge sich in volle Reichsmarkbeträge umrechnen lassen, können die frü- 
heren Pfandverträge unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Ziffer 5, 
6 und 7 der gegenwärtigen Bekanntmachung und unter Beobachtung der des- 
fallsigen Vorschriften der Leihhausordnung prolongirt werden, es sind jedoch 
die bezüglichen Pfandscheine während der nächsten Prolongationsperiode im Jahre 
1875 der Leihhauskasseverwaltung zur Umrechnung und Unschreibung der in 
der bisherigen Landeswährung ausgedrückten Darlehnssummen in die Reichs- 
markwährung vorzulegen. 
" 5. 
Vom 1. Jannar 1875 ab, werden von allen, von diesem Zeitpunkt ab 
gewährt werdenden Darlehnen, die Zinsen in der Weise berechnet, daß von 
1 Mark Darlehn ein Pfeunig Zinsen für jeden Monat in Ansatz gebracht 
wird. Die gleiche Zinsenberechnung erstreckt sich auch auf solche vor dem 
1. Januar 1875 gegebene, über diesen Zeitpunkt hinaus stehen bleibende 
Pfanddarlehne von der Zeit ab, zu welcher die desfallsigen Darlehnsverträge 
ihre Endschaft erreicht haben werden, jedoch frühestens vom 1. Jannar 
1875 an. 
Dabei ist zu gedenken, daß einen vollen Monat überschießende fünf Tage 
Verfallzeit für einen vollen Monat gelten. 
6. 
Bei dem Versatz der Pfänder sind die Zinsen von Pfanddarlehnen im 
Betrage von 1 oder 2 Mark auf fünf Monate, von Pfanddarlehnen im Be- 
trage von über 2 Mark auf einen Monat vorauszubezahlen, ebenso auch die 
Schreibgebühr und zwar die letztere mit je einem Pfennig für ein Mark des 
Darlehnsbetrags. 
Bei der Einlösung der Pfänder oder bei der Prolongation des Pfand- 
vertrags sind die rückständigen Zinsen nach der vorstehenden Bestimmung unter
	        
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