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Ziffer 5 zu entrichten, ebenso müssen dabei auch die Schreibgebühren mit je
einem Pfennig von der Mark des Darlehnsbetrags wieder bezahlt werden.
Der doppelte Betrag der Schreibgebühren ist dann zu entrichten, wenn
das Pfand, ohne eingelöst oder prolongirt zu werden, über sechs volle Monate
bei der Anstalt steht.
7.
An Auktionsgebühren von den nach dem 1. Januar 1875 versetzten oder
prolongirten, wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation zum öffentlichen
Verkauf ausgeschriebenen Pfändern, werden vom 1. Januar 1875 an 15 Pfen—
nige von jeder Mark des Erlöses berechnet.
Volle Mark überschießende Pfennigbeträge bleiben bei der Berechnung der
Auktionsgebühr außer Ansatz.
Wird ein zum Verkauf stehendes Pfand, nach Anberaumung der Auktion
oder während derselben noch eingelöst, so sind die Auktionsgebühren mit
15 Pfennigen von jeder Mark des Darlehnsbetrags unter Hinzurechnung der
davon rückständigen Zinsen zu entrichten. Auch hier bleiben volle Mark über-
schießende Pfennige außer Ansatz.
Von solchen Pfändern, welche vor dem 1. Januar 1875 versetzt worden
sind und die wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation zur öffentlichen
Versteigerung kommen, werden die Auktionsgebühren nach den bisherigen Sätzen
berechnet.
8.
Die vor dem 1. Januar 1875 gewährten Pfanddarlehne sowohl, als
auch die davon bis zur Einlösung oder bis zum Verkaufe der Pfänder erwach-
senden Zinsen und Schreibgebühren, sowie eventuell auch die erwachsenen Auk-
tionsgebühren sind in der Reichsmarkwährung, umgerechnet nach den Bestim-
mungen des Gesetzes vom 25. Februar 1874, zu bezahlen.
9.
In gleicher Weise erfolgt die Umrechnung der von dem Leihhause vor
dem 1. Januar 1875 ausgenommenen Passivkapitalien bei Zahlung sowohl der
Kapitale als der Zinsen davon.
10.
Die den vorstehenden entgegenstehenden Bestimmungen der Leihhausord-
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