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stehenden Pfänder, für welche die vor diesem Zeitpunkte gewährten Darlehns-
beträge sich in volle Reichsmarkbeträge umrechnen lassen, können die früheren
Pfandverträge unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Ziffer 5, 6 und
7 der gegenwärtigen Bekanntmachung und unter Beobachtung der einschlagen-
den Vorschriften der Leihhausordnung prolongirt werden, es sind jedoch die
desfallsigen Pfandscheine vor der eintretenden nächsten Prolongationsperiode im
Jahre 1875, der Leihauskasseverwaltung zur Umrechnung und Unschreibung
der in der zeitherigen Landeswährung ausgedrückten Darlehnssummen in die
Reichsmarkwährung, vorzulegen.
5.
Vom 1. Januar 1875 ab werden von allen von diesem Zeitpunkt ab
gewährt werdenden Darlehnen die Zinsen in der Weise berechnet, daß von
1 Mark Darlehn ein Pfennig Zinsen für jeden Monat in Ansatz gebracht
wird. Die gleiche Zinsenberechnung erstreckt sich auch auf solche vor dem
1. Januar 1875 gegebene, über diesen Zeitpunkt hinaus stehenbleibende Pfand-
darlehne, hinsichtlich welcher der abgeschlossene Darlehnsvertrag abgelaufen sein
wird, von dem Zeitpunkt der Endschaft des früheren Vertrags an.
6.
Nach demselben Satze ist auch die (§§. 12 und 17 der Leihhausordnung)
geordnete Einschreibegebühr bei jeder neuen Verpfändung sowie bei jeder Pro-
longation des Pfandvertrags zu erlegen.
7.
An Auktionsgebühren von den nach Eintritt des 1. Januar 1875 ver-
setzten oder prolongirten, wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation
(§. 20 der Leihhausordnung) zum öffentlichen Verkauf gebrachten Pfändern,
werden vom 1. Jannar 1875 an 15 Pfennige von jeder Mark des Erlöses
berechnet.
Volle Mark überschießende Pfennigbeträge bleiben bei Berechnung von
Auktionsgebühren außer Ansatz.
Von solchen Pfändern, welche vor dem 1. Jannar 1875 versetzt worden
find, und die wegen unterlassener Einlösung oder Prolongation im Laufe des
Jahres 1875 zur öffentlichen Versteigerung kommen, werden die Auktionsge-
bühren nach den bisherigen Sätzen berechnet.