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sollen“ als einen Nachtrag zu dem betreffenden Sparkassestatut vom 22. April
1868 gnädigst zu bestätigen geruht haben, so wird solches hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 13. Januar 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
[15] Das 1. und 2. Stück des Reichs-Gesetzblattes für das Jahr 1875 ent-
halten unter
Nr. 1034 das Gesetz betreffend Einführung der Maß und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen, vom 19. Dezem-
ber 1874; unter
Nr. 1035 die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom
4. Januar 1875; unter
Nr. 1036 das Gesetz, die deutsche Seewarte betreffend, vom 9. Januar
1875; unter
Nr. 1037 den Additionalvertrag zu dem zwischen dem norddeutschen Bunde
und Belgien unterm 26. März 1868 abgeschlossenen Vertrage,
betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und
von Geldsendungen, vom 22. November 1874.
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.