Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachscu-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. » Weimar 19. Mai 1877.
Juhalt: Berordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876 über die Fischerei betreffend S. 89. —
Fischkarten und Berechtigungsscheine zum Fischereibetrieb S. 95.
* Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thtringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem die wegen Vereinbarung übereinstimmender Maßregeln zum
Schutze und zur Hebung der Fischerei mit der Königlich Preußischen, den be-
nachbarten Thüringischen Staatsregierungen und der Herzoglich Anhaltschen
Staatsregierung zeither stattgehabten Verhandlungen soweit gediehen sind, daß
auf dem Grunde ihres Ergebnisses ein gleichmäßiges und gleichzeitiges Vor-
gehen zunächst der Thüringischen Staaten, wenn auch nur vorläufig mit den
wichtigsten und unentbehrlichsten fischereipolizeilichen Bestimmungen, unerwartet
des Erfolgs der noch obschwebenden Verhandlungen mit den übrigen von den
Stromgebieten der Elbe und Weser berührten Deutschen Staaten und vorbe-
halten die definitive Regelung nach dem Gesammtergebnisse der letzteren, zu-
reichend gesichert erscheint, verordnen Wir hierdurch in provisorischer Aus-
führung des Gesetzes vom 6. Mai 1876 (Seite 73 des Regier.-Blattes
Folgendes:
5. 1.
Zu K. 19 Jiffer 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1876.
Verboten ist die Fischerei auf Fischbrut, mit Ausnahme der Fälle, für
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