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87 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. ꝛc.
verordnen in Aubetracht des nachtheiligen Einflusses des Wucherns von Klee—
oder Flachsseide auf den Feldbau hierdurch wie folgt:
Einziger Paragraph.
Besitzer von Kulturländereien und, dafern solche in Pacht oder Nutznie—
ßung gegeben sind, die Pächter oder Nutznießer derselben sind verpflichtet, die
Klee= oder Flachsseide (Cuscuta Epithymum resp. europaea), wo und in
welchen Varietäten auch sich solche auf ihren Grundstücken zeigt, und zwar
bevor dieselbe in die Blüthe tritt, nach Maßgabe der von Unserem
Staats-Ministerium, Departement des Innern zu erlassenden Instruktionen zu
vertilgen oder unschädlich zu machen.
Dieselben verfallen, wenn auf ihren Grundstücken Klee= oder Flachsseide
blühend angetroffen wird, in eine Geldstrafe bis zu 20 Mark und haben zu
gewärtigen, daß die zur Vertilgung der Klee= oder Flachsseide instruktions-
mäßig angeordneten Maßnahmen auf ihre Kosten durch die zuständige Polizei-
behörde ausgeführt werden. Mit diesen Nachtheilen sind indeß die Betheilig-
ten zu verschonen, sofern sie nachzuweisen vermögen, daß die vorgeschriebenen
Vertilgungsmaßregeln von ihnen ordnungsmäßig ausgeführt worden sind.
So gegeben Weimar am 17. Mai 1877.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Verordnung,
betreffend die Beseitigung der Schäden,
welche das Wuchern der Klee-= oder
Flachsseide für den Feldban
herbeiführt.