Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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(72) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem E. Solvay zu Brüssel ein Erfindungs-Patent auf eine Me- 
thode der Gewinnung von Chlor und Salzsäure aus Chlorkalzium und Chlor- 
magnesium, und Verwerthung der dabei erhaltenen Nebenprodukte, nach 
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten 
Beschreibung, unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen 
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt 
vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die 
Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß- 
herzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. April 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
vr. Schomburg. 
[73] IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Carl Pieper zu Dresden ein Erfindungs-Patent auf eine 
Fachfilterpresse nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und 
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und 
begründet sind, auf die Danuer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, 
für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
	        
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