Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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/78] IX. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraums, auf dessen Dauer die 
dermaligen Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht, so wird 
die Vornahme der erforderlichen neuen desfallsigen Wahlen in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hier- 
mit angeordnet und es werden insonderheit die Großherzoglichen Rechnungsämter 
und Steuer-Lokal-Komissionen auf die Vorschriften des analog zur Anwen- 
dung kommenden Gesetzes vom 6. April 1852 über die Wahl der Landtags- 
Abgeordneten wegen Anfertigung der Zusammenstellung der Namen Derjenigen, 
welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von wenigstens 
Dreitausend Mark versteuern, bezüglich Derjenigen, welche in den Steuerrollen 
I. und II. Theils zusammen genommen mit einem Jahreseinkommen von we- 
nigstens Dreitausend Mark aus anderen Quellen als dem Grundbesitz verzeich- 
net sind, sowie wegen Abgabe der gedachten Zusammenstellungen an die Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktoren hierdurch hingewiesen. 
Weimar am 8. Mai 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
!79] Das 17., 18. und 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1182 das Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts, vom 11. April 
1877; unter 
Nr. 1183 den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Un- 
garn wegen Herstellung einer Eisenbahn von Altwasser über 
Friedland und Halbstadt nach Chotzen, vom 2. März 1877; 
unter 
Nr. 1184 die Bekanutmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanwei- 
sungen in Betrage von 10,000,000 Mark, vom 24. April 
1877; unter 
Nr. 1185 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats 
des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April 
1877. 
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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