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In denjenigen Fällen, in welchen der Bezirksausschuß bezüglich dessen
Vorsitzender die Anträge für begründet erachtet, kann derselbe die erforderlichen
Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen vorläufig seinerseits gestatten. Ob
dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Berichte anzugeben.
IX. Die Verhandlungen über die auf Grund des 8 139 Abs. 1 einge—
brachten Anträge sind in allen Instanzen aufs Aeußerste zu beschleunigen.
B. Abweichungen von der im § 136 vorgeschriebenen Regelung
der Arbeitszeit und der Pausen jugendlicher Arbeiter
(§ 139 Abs. 2).
I. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung kann nur für einzelne
Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden.
II. Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der
Zahl der in der betreffenden Fabrik beschäftigten Kinder und jungen Leute,
der Abänderungen, welche gewünscht werden und der Gründe, welche den An-
trag veranlassen, an die Ortspolizeibehörde zu richten.
III. Die Ortspolizeibehörde hat die Anträge der höheren Verwaltungs-
behörde vorzulegen und sich dabei über die in der Begründung angeführten
Thatsachen und über die Rathsamkeit der beantragten Abweichungen zu äußern.
IV. Die höhere Verwaltungsbehörde hat unter Zuziehung des zuständigen
Aufsichtsbeamten die Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, welche
sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob
1. die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zu-
treffen;
2. die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen,
welche im Interesse der körperlichen und geistigen Entwickelung der jugendlichen
Arbeiter zu stellen sind, verträglich erscheinen.
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeits-
räume den in sanitärer Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht und
ob die Leitung des Betriebes, für welchen die Abänderungen beantragt werden,
im Uebrigen eine wohlwollende Fürsorge für die jugendlichen Arbeiter er-
warten läßt.
V. In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den
Bestimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, sofern