Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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10) für den X. Wahlbezirk (Diözesen Stadt und Amt Eisenach) Justiz— 
amtmann Pilz zu Eisenach, 
11) für den XI. Wahlbezirk (Diözesen Kreuzburg und Gerstungen) Ju- 
stizamtmann Siefert zu Gerstungen, 
12) für den XII. Wahlbezirk (Diözesen Vacha, Tiefenort und Dermbach- 
Lengsfeld) Instizamtmann Burkhardt zu Tiefenort, 
13) für den XIII. Wahlbezirk (Diözesen Kaltennordheim und Ostheim) 
Justizamtmann Krug zu Kaltennordheim, 
14) für den XIV. Wahlbezirk (Diözesen Neustadt a./O. und Auma) 
Justizamtmann Schenk zu Neustadt a.O., 
15) für den XV. Wahlbezirk (Diözesen Weida und Berga) Justizamt- 
mann Jobst zu Weida. 
Soweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, 
den Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher über- 
haupt für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kirchen- 
Inspektion zu fungiren haben würde. 
IV. 
Die ernannten Wahl-Kommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, 
den Ort und die Stunde für den Anfang der am 1. Juni dieses Jahres 
abzuhaltenden Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 15. April 
dieses Jahres in der Weimarischen Zeitung, nach ihrem Ermessen auch noch 
in einem andern in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, 
unter Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung mit der Aufforderung be- 
kannt zu machen, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakonen oder 
Vikare im ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind, 
wie die nach §. 7 der Synodal-Ordnung von den Kirchgemeinde-Vorständen 
zu wählenden weltlichen Wahlmänner am bestimmten Ort und zur bestimmten 
Zeit sich zu der anberaumten Wahlversammlung einzufinden haben. 
Im Uebrigen ist nach den in §§. 8 — 10 der Synodal-Ordnung ent- 
haltenen Vorschriften, zugleich auch unter analoger Anwendung der in §§. 12—26 
des Gesetzes vom 6. April 1352 für die Wahl der Landtags-Abgeordneten 
getroffenen Bestimmungen zu verfahren. 
V. 
Auch die Wahl des nach §. 5 der Synodal-Ordnung von der theologi-
	        
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