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den allgemeinen Bestimmungen der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom
17. August 1868 entspricht, künftig unzulässig.
Weimar am 10. April 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.
Bekanntmachung,
betreffend die Aufhebung der §§. 89 und 91 der Eichordnung
vom 16. Juli 1869.
Die §§. 89 und 91 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Beilage zu
32 des Bundes-Gesetzblattes) sind aufgehoben.
Gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke der Umstempelung
zur Vorlage noch gelangenden, mit früheren Landes-Eichungsstempeln versehenen
Gewichten wird in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffen-
heit der Justiröffnungen bis auf weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt
werden, wie dies in der die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen
Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni.
1873 (Nr. 27 des Central-Blattes für das Deutsche Reich) nachgelassen
worden ist.
Berlin, den 15. Februar 1878.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.
Nr.
r.
[34) II. Nachdem die Großherzogliche Staatsregierung mit der Königlich
Württembergischen Staatsregierung dahin übereingekommen ist, daß in Betreff
der gegenseitigen Durchführung der Schulpflicht diejenigen Grundsätze maß-
gebend sein sollen, welche in der Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1877 (vergleiche Nr. 23 Seite 158 des Reg.-Blatts) enthalten sind,
wird dies mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß im Königreiche Württem-