Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  vom
17.  August  1868  entspricht,  künftig  unzulässig.

Weimar  am  10.  April  1878.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  89  und  91  der  Eichordnung
vom  16.  Juli  1869.

Die  §§.  89  und  91  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu
32  des  Bundes-Gesetzblattes)  sind  aufgehoben.

Gegenüber  den  bei  den  Eichungsbehörden  zum  Zwecke  der  Umstempelung
zur  Vorlage  noch  gelangenden,  mit  früheren  Landes-Eichungsstempeln  versehenen
Gewichten  wird  in  Betreff  der  Bezeichnungen  derselben,  sowie  der  Beschaffenheit
  der  Justiröffnungen  bis  auf  weiteres  in  dem  Umfange  Nachsicht  geübt
werden,  wie  dies  in  der  die  Zulässigkeit  der  Umstempelung  der  bisherigen
Landesgewichte  betreffenden  Bestimmung  der  Bekanntmachung  vom  28.  Juni.
1873  (Nr.  27  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich)  nachgelassen
worden  ist.

Berlin,  den  15.  Februar  1878.
Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.

Nr.

r.

[34)  II.  Nachdem  die  Großherzogliche  Staatsregierung  mit  der  Königlich
Württembergischen  Staatsregierung  dahin  übereingekommen  ist,  daß  in  Betreff
der  gegenseitigen  Durchführung  der  Schulpflicht  diejenigen  Grundsätze  maßgebend
  sein  sollen,  welche  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  9.  September
  1877  (vergleiche  Nr.  23  Seite  158  des  Reg.-Blatts)  enthalten  sind,
wird  dies  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  im  Königreiche  Württem-