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8 14.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens
sechs Monaten behufs besserer Vorbereituug von der Prüfungskommission
zurückgewiesen.
Wenn die schriftliche Arbeit nach dem einstimmigen Urtheil der Mitglieder
der Kommission (8 10) den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte
Prüfung auf die mündliche Prüfung beschränkt werden.
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt in den
Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
15.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über dieses Ergebniß ein Zeugniß
des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
* 16.
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten dreißig
Mark erhoben.
§ 17.
Ueber die Aufnahme des Rechtskandidaten als Referendar in den Vor-
bereitungsdienst des einzelnen Staats beschließt die Landesjustizverwaltung des
letzteren und läßt den Referendar hierzu verpflichten.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.
Zweiter Titel.
Der Vorbereitungsdienst.
8 18.
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden
kann, eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienste zurück-
gelegt haben.
Bis zum 1. Oktober 1883 kann die Zulassung zur zweiten Prüfung nach
zweijährigem Vorbereitungsdienste erfolgen.
8 19.
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen.