Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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8 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens 
sechs Monaten behufs besserer Vorbereituug von der Prüfungskommission 
zurückgewiesen. 
Wenn die schriftliche Arbeit nach dem einstimmigen Urtheil der Mitglieder 
der Kommission (8 10) den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte 
Prüfung auf die mündliche Prüfung beschränkt werden. 
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt in den 
Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. 
15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über dieses Ergebniß ein Zeugniß 
des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
* 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten dreißig 
Mark erhoben. 
§ 17. 
Ueber die Aufnahme des Rechtskandidaten als Referendar in den Vor- 
bereitungsdienst des einzelnen Staats beschließt die Landesjustizverwaltung des 
letzteren und läßt den Referendar hierzu verpflichten. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Titel. 
Der Vorbereitungsdienst. 
8 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienste zurück- 
gelegt haben. 
Bis zum 1. Oktober 1883 kann die Zulassung zur zweiten Prüfung nach 
zweijährigem Vorbereitungsdienste erfolgen. 
8 19. 
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen.
	        
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