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Driugende Telegramme.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor den
übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abge-
kürzt die Bezeichnung „(D.)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen
Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme beträgt demnach die Grund-
taxe 60 Pfennig, die Worttaxe 15 Pfennig, bz. bei Stadttelegrammen 6 Pfennig für das
Wort (vergl. §88 51 und 9). Der im § 9 unter angegebene Zuschlag für die bei einer
Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche
Telegramme — zur Erhebung.
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Bezahlte Antwort.
1 Der Aufsgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus-
bezahlen.
zun Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines gewöhnlichen
Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort voraus-
bezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms anzugeben.
in Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Tele-
grammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den
Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb
6 Wochen unentgeltlich aufzugeben.
Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem Ant-
wortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurückgezahlt.
Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter in festgesetzten Frist den bezüglichen
Antrag unter Beifügung des Antwortsformulars bei der Anstalt anbringen, welche ihm dasselbe
ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebührenerstattungsangelegenheiten (vergl. § 26)
verfahren.
Vv Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die
im § 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt
sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt den Auf-
geber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle
der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen
sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger aus-
drücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt.
dem Aufsgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle
der Antwort vertritt.