Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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E 12. 
Verglichene Telegrammc. 
1 Der Aufsgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben 
zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen Anstalten, welche 
bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
u. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der Gebühr 
für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
8 13. 
Empfangsanzeigen. 
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu welcher 
das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung 
telegraphisch angezeigt werde. 
u Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm 
von 10 Worten zu entrichten. « 
inKanndasTclcgrannnbeidcrAnknnftnichtbestelltwerden,dannwirddicim§23 
vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische Meldung über die 
Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, 
wenn sie möglich geworden ist, oder nach 211 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können. 
Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabcorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er die 
dazu erforderlichen Augaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8 14. 
Telegraphische Postauweisungen. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind 
ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele- 
graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisen- 
bahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
uu Avuch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen 
ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung 
an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der tele- 
graphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat, 
daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zu- 
satz auf der Postanweisung: „amtslagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, 
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der 
Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
1880 36
	        
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