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Etwa nöthig werdende Nachzählungen sollen sich auf den Stand vom
1. Dezember beziehen.
8 12.
Die Ortsbevölkerungsliste ist, mit dem unterschriftlich und sonst gehörig
vollzogenen Zeugniß der durch den Gemeindevorstand erfolgten Prüfung und
der dabei konstatirten Richtigkeit versehen, nebst sämmtlichen Zählungs-Control-=
listen und sonstigen Nachweisungen bis spätestens zum 20. Dezember
an den betreffenden Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden.
§ 13.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial
aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen, eventuell
wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu
prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form
und Vollziehung den Zählungsnachweisungen beigefügt worden und wegen
schleuniger Erledigung etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen
und hiernach die gesammten Zählungsmaterialien des Bezirks mit den in oben-
gedachten beiden Richtungen und den etwa sonst nöthig erscheinenden Bemer-
kungen bis spätestens zum 31. Dezember d. J. dem statistischen Bureau zu
Weimar zu übermitteln.
§ 14.
Dem statistischen Bureau zu Weimar, von welchem den Gemeindevor-
ständen auch die sämmtlichen Listen, Instruktionen 2c. s. Z. unmittelbar werden
zugesendet werden, ist die Revision und weitere Bearbeitung des Zählungs-
materials übertragen. Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anord-
nungen, welche vom Direktor des statistischen Bureaus behufs der Berichtigung,
Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, un-
weigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleuni-
gung sorgfältigst nachzukommen.
§* 15.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren, welchen im Uebrigen mittelst be-
sonderen Erlasses des unterzeichneten Staatsministeriums die erforderlichen
weiteren Eröffnungen zugehen werden, haben thunlichst darauf Bedacht zu
nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung
vorübergehend wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der Zählung