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817.
Findet der Bezirks-Direktor Lücken oder Mängel in den angestellten Er—
örterungen oder Verstöße im Verfahren gegen gesetzliche Vorschriften, so sorgt
er von Amtswegen für Ergänzung der ersteren, oder für Beseitigung der
letzteren durch Wiederholung der betreffenden Maßnahmen mittels Anweisung
an die Orts-Polizeibehörde; Ergänzungen kann er auch unmittelbar vornehmen.
Sobald die Sache spruchreif ist, entscheidet der Bezirks-Direktor auf dem
Grunde der Akten und gesetzlichen Vorschriften, ob eine Entschädigung zu leisten
ist, in welcher Höhe, unter welchen Anrechnungen und von welcher Kasse —
ob von der Staats= oder von einer der Verbandskassen — und eröffnet dies
den Betheiligten durch die Orts-Polizeibehörde.
Nur wenn die Staatskasse entschädigungspflichtig ist, sendet der Bezirks-
direktor seine Entscheidung nebst den Akten an das Staats-Ministerium ein
und beantragt die Einweisung in die Haupt-Staatskasse.
8 18.
Lediglich aus dem Grunde, daß der Bezirks-Direktor durch seine Entschei—
dung gegen Vorschriften des Reichs- oder Landesgesetzes verstoßen habe, steht
insoweit den betheiligten Thierbesitzern binnen zehntägiger ausschließlicher Frist
vom Tage der Eröffnung an gerechnet, eine Nichtigkeitsbeschwerde an das
Staats-Ministerium zu. Diese ist bei der betreffenden Orts-Polizeibehörde
einzulegen.
§ 19.
Das Staats-Ministerium prüft die Beschwerde, da nöthig auch durch
weitere Erörterungen und weist dieselbe entweder zurück oder kassirt das Ver-
fahren ganz oder theilweise und ordnet, soweit nöthig und möglich, eine Wieder-
holung an.
Die Entscheidung ist eine endgültige, für alle Betheiligten rechtsverbindliche.
III. Kosten des Verfahrens.
8 20.
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die, auf Re-
quisition der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen
besondere Kosten erwachsen, sind dieselben vom Staat zu übernehmen und aus