Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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regeln gemeinsam aufzubringen. Findet eine Einigung zwischen den Gemeinden 
nicht statt, so hat der Bezirks-Direktor die Vertheilung zu bestimmen. 
8 24. 
Alle in den §§ 20, 21 und 22 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch 
die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen, der Polizeibehörde 
gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigen- 
thümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder ge- 
tödteten Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam 
oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide) sich die Thiere befinden, dem Begleiter 
derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten 
oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt 
sind, dem Inhaber derselben. 
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Wege des Ver- 
waltungs-Zwangsverfahrens beigetrieben werden. 
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der 
genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles vorzuschießen. 
8 25. 
Zur Feststellung der nach 88 20 bis 24 dieses Gesetzes aufgewendeten 
Kosten ist der Bezirks-Direktor zuständig; gegen seine Entscheidung findet nur 
noch, auf Beschwerde eines dabei Betheiligten, binnen vierzehntägiger aus- 
schließlicher Frist vom Tage der Eröffnung an, ein bei der die Entscheidung 
bekannt gebenden Behörde einzulegender Rekurs an das Staats-Ministerium, 
statt, letzteres entscheidet dann endgültig. 
IV. Verbauds-Kassen der Viehbesitzer, Bildung derselben 
und Entschädigungsleistungen daraus. 
8 26. 
Für die auf polizeiliche Anordnung wegen Rotzkrankheit oder wegen 
Verdachtes derselben getödteten oder nach solcher Anordnung an dieser Seuche 
gefallenen Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, wie für das auf polizeiliche 
Anordnung wegen Lungenseuche oder wegen Verdachtes derselben getödtete 
oder nach solcher Anordnung an dieser Seuche gefallene Rindvieh wird — 
wenn nicht ein, die Entschädigungsleistung nach dem Reichsgesetz oder diesem
	        
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