Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Anweisung zum Gebrauche der Tabelle D. 
1. Die Tabelle D dient dazu, um zu irgend einem Zeitpunkte während des Zeitraums, 
innerhalb dessen die Zahlung der festgesetzten Renten zu erfolgen hat, den dermaligen Bestand 
des Schuldantheils, für welchen die Rente gezahlt wird, in derjenigen Höhe, in welcher der- 
selbe nach Abzug der durch die regelmäßige Rentenzahlung bereits getilgten Beträge noch 
besteht, berechnen zu können; außerdem ist dieselbe auch dazu zu benutzen, um bei Aufstellung 
des Hauptregisters — vgl. Anlagen 1 und II — das Datum und den Betrag der letzten 
Rentenzahlung zu berechnen und in Spalte 10 des Hauptregisters — Formular A — ein- 
zutragen. 
2. Die Tabelle ist nur verwendbar bei einer Verzinsung des Kapitals mit 4,4 Prozent 
und bei Anwendung eines der in derselben angegebenen Tilgungsfüße. Bei einer anderen 
Verzinsung oder Tilgung muß die Tabelle besonders berechnet werden — vgl. § 8 Abs. 2 der 
Ausführungs-Verordnung. — 
3. Um den jeweiligen Betrag des Schuldantheils nach Abzug der durch die regel- 
mäßige Rentenzahlung bereits getilgten Beträge zu berechnen, ist folgendermaßen zu verfahren: 
Je nachdem einvierteljährige oder halbjährige Rentenzahlung stattfindet, ist die Tabelle 
Da oder Db zu benutzen. 
An der Hand derselben geschieht die Berechnung des Schuldantheils in der Weise, daß 
der Betrag der — viertel= oder halbjährigen — Rente mit der Verhältnißzahl zu multipliziren 
ist, welche sich in der dem gewählten Tilgungsfuße entsprechenden Spalte der betreffenden 
Tabelle bei demjenigen Termine eingetragen findet, welcher dem in Frage befindlichen Zeit- 
punkte entspricht, für welchen der Schuldantheil berechnet werden soll. 
Die angegebenen Verhältnißzahlen sind hierbei darauf berechnet, daß diejenige Rente, 
welche an dem betreffenden Termine für das auf denselben folgende Viertel- oder Halbjahr 
praenumerando fällig wird, noch nicht bezahlt ist. 
Soll mithin der Schuldantheil berechnet werden, wie er am 1. Juli 1892 besteht, so 
ist, falls die Rente, welche an diesem Tage fällig wird, noch nicht bezahlt ist, diejenige Ver- 
hältnißzahl zu wählen, welche sich für den 3. Termin des Jahres 1892 angegeben findet; sollte 
dagegen am 1. Juli diese Rente bereits bezahlt sein, so ist die nächstfolgende Verhältnißzahl zu 
wählen, die des 4. Termins. 
Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Bestand für einen dazwischen liegenden Zeit- 
punkt berechnet werden soll. In diesem Falle ist, da die Abschreibung der getilgten Beträge 
immer nur am Anfange des Halb= oder Vierteljahrs zu erfolgen hat, die nächstvorhergehende 
oder die nächstfolgende Verhältnißzahl zu wählen, je nachdem zu dem in Frage befindlichen 
Zeitpunkte die zuletzt fällig gewordene Rente bereits bezahlt ist oder nicht.
	        
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