Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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[3] II. Zur Ergänzung der Bestimmungen über die Prüfung der Apo— 
thekergehülfen hat der Bundesrath beschlossen: 
I. dem § 11 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. No- 
vember 1875, betreffend die Prüfung der Apothekergehülfen (Reg.= 
Blatt v. J. 1876, S. 17 ff.), die nachstehende Bestimmung hinzu- 
zufügen: 
In dem Prüfungszeugniß ist das Gesammtergebniß durch 
eine der Censuren „sehr gut“, „gut", „genügend“ zu bezeichnen; 
II. die unter I. gedachte Bekanntmachung überhaupt durch die nach- 
stehende Vorschrift zu ergänzen: 
„Als Apothekergehülfe darf nur serviren, wer den maß- 
gebenden Vorschriften über die Prüfung der Apothekergehülfen 
durchweg genügt hat.“ 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. 
Weimar, am 4. Jannar 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(41 III. Daß von der Direktion der Oldenburger Versicherungs-Gesell- 
schaft an Stelle des mit Tode abgegangenen bisherigen Haupt-Agenten der- 
selben, Richard Martini zu Weimar, der Hofmusikus Romano Ebert daselbst 
zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 21. September 1881 
(Regierungs-Blatt Seite 224) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 6. Jannar 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg.