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[3] II. Zur Ergänzung der Bestimmungen über die Prüfung der Apo—
thekergehülfen hat der Bundesrath beschlossen:
I. dem § 11 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. No-
vember 1875, betreffend die Prüfung der Apothekergehülfen (Reg.=
Blatt v. J. 1876, S. 17 ff.), die nachstehende Bestimmung hinzu-
zufügen:
In dem Prüfungszeugniß ist das Gesammtergebniß durch
eine der Censuren „sehr gut“, „gut", „genügend“ zu bezeichnen;
II. die unter I. gedachte Bekanntmachung überhaupt durch die nach-
stehende Vorschrift zu ergänzen:
„Als Apothekergehülfe darf nur serviren, wer den maß-
gebenden Vorschriften über die Prüfung der Apothekergehülfen
durchweg genügt hat.“
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Weimar, am 4. Jannar 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(41 III. Daß von der Direktion der Oldenburger Versicherungs-Gesell-
schaft an Stelle des mit Tode abgegangenen bisherigen Haupt-Agenten der-
selben, Richard Martini zu Weimar, der Hofmusikus Romano Ebert daselbst
zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 21. September 1881
(Regierungs-Blatt Seite 224) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 6. Jannar 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.