Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

201 
Anzumelden sind auch ständige Vergütungen, welche die nur im Vor- 
bereitungsdienste stehenden Referendare, Rechnungsamts-Accessisten, Forstgehülfen, 
Praktikanten u. s. w. beziehen, ingleichen die Tagegelder der bei den Post= und 
Telegraphenbehörden des Großherzogthums beschäftigten Hülfsbeamten, Dienst- 
anwärter u. s. w. 
Als ständige Vergütungen sind diejenigen anzusehen, welche, wenn auch 
widerruflich, auf längere oder kürzere Zeit voraus verwilligt sind, mögen 
solche in gewissen vorausbestimmten Raten-Zahlungen, oder in Jahres- 
beträgen gewährt werden, auch wenn deren Höhe, wie z. B. bei Tantiemen, 
von wechselnden Umständen abhängig ist 
8 14. 
Zu dem anmeldungspflichtigen Diensteinkommen gehören ferner die aus 
Staats= oder Gemeindekassen an Impf= und Armen-Aerzte und an Bezirks- 
hebammen gewährten Vergütungen, die dienstlichen Bezüge der Gerichtsvollzieher, 
der Vollstreckungsbeamten, ingleichen die hinsichtlich des Betrags und Fort- 
genusses gesicherten Tagegelder, Wochen-, Monats= oder Jahreslöhne der an- 
genommenen Chausseewärter, Eisenbahnwärter, Weichensteller, Bahnhofswächter, 
ferner die dienstlichen Bezüge aus den Kassen der Frauenvereine und das Dienst- 
einkommen der von den Gemeinden angenommenen — nicht blos konzessio- 
nirten oder nur in Pflicht genommenen — Personen, wie z. B. der Feldge- 
schworenen, der Chausseegelderheber, der Eichmeister, der Spritzenmeister, der 
Schäfer, der Todtengräber u. s. w. ohne Unterschied, ob die Dienstbezüge aus 
der Gemeindekasse oder aus dritter Hand (§ 21 des Gesetzes) bezogen werden. 
§5 15. 
Zu dem von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften ingleichen aus 
Sparkassen bezogenen anmeldungspflichtigen Diensteinkommen gehört auch das 
Einkommen, welches Haupt= oder Unter-Agenten, sei es unmittelbar aus den 
Kassen der auf Aktien gegründeten Versicherungsgesellschaften (§ 4 Z. 1. des 
Gesetzes) oder aus dritter Hand (§ 21 des Gesetzes) beziehen. 
§ 16. 
Die nur zufälligen, jedoch wiederkehrenden steuerpflichtigen Bezüge (Acci- 
denzien), welche nicht veranschlagt und dem zu Folge nach einem da möglich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.