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dreijährigen Durchschnitte anzumelden sind (§ 21 des Gesetzes), z. B. Rech-
nungs-, Feststellungs-, Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-, Pfän-
dungs-, Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren sind, dafern sich deren
Durchschnitt im Laufe einer Finanz-Periode verändert hat, beim Beginne der
neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu anzumelden. Dasselbe
gilt von Remunerationen und Tantiemen aus den Kassen von Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossenschaften u. s. w., deren Betrag von wechselnden Umständen
abhängt.
§ 17.
Soweit Dienstbezüge zugleich als Entschädigung für übernommenen Büreau-
und sonstigen Aufwand im Dienste anzusehen sind (§ 22 des Gesetzes), wie
z. B. Gebühren für auswärtige Geschäfte, bei welchen keine Reise= und Zehrungs-
kosten berechnet werden, oder für Gelderhebungen, wegen der dabei vorkommenden
Verluste, bleibt es dem Staatsministerium vorbehalten, einen entsprechenden
Theil des anzumeldenden Betrags solcher Bezüge bei Berechnung des steuer-
pflichtigen Einkommens in Abzug bringen zu lassen.
Jusbesondere ist gestattet:
1. daß Impfärzte für Impfungen anßerhalb des Wohnortes und Armen-
ärzte für Dienstleistungen außerhalb ihres Wohnortes nur drei Viertheile
ihrer betreffenden Vergütungen anmelden,
2. daß Forstbeamte ihre Bezüge für Beaufsichtigung von Gemeinde-, Kirchen-2c.
Waldungen nur mit dem hälftigen Betrage anmelden,
3. daß nicht veranschlagte Sportel= und sonstige Kollektur-Gebühren nur
mit drei Viertheilen des durchschnittlichen Ertrags angemeldet werden,
wogegen Kontrole-Gebühren unverkürzt anzumelden sind.
4. daß die Sportel-Erhebungsgebühr der Diener nur mit dem hälftigen
Betrage angemeldet wird. Eisenbahnfahr beamte als: Locomotivführer,
Feuermänner, Schaffner, Packmeister u. s. w. haben ihr Diensteinkommen
mit Ausschluß der Kilometergelder, da diese als Entschädigung für
Reise= und Zehrungskosten gewährt werden, mit dem vollen Betrage an-
zumelden.
8 18.
Zu den bei der Anmeldung nicht mit in Ansatz zu bringenden Dienst.
bezügen (§ 22 des Gesetzes) gehören auch: