Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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rolle  (§  60  des  Gesetzes)  bezüglich  der  Ab=  und  Zugangslisten  hierzu  (8  69
Abs.  2  des  Gesetzes)  zu  übertragen.  Die  besonderen  Verzeichnisse  sind  bis
zum  15.  Februar  jeden  Jahres,  die  Ab=  und  Zugangsverzeichnisse  sind  bis
zum  1.  August  bezüglich  1.  Februar  jeden  Jahres  in  Reinschrift  an  die
Rechnungsrevision  des  Finanzdepartements  einzusenden  unter  Beischluß  der  zugehörigen
  Akten,  jedoch  ohne  die  beim  Rechnungsamte  zurückzubehaltenden  Entwürfe
  dieser  Verzeichnisse  (vergl.  §  79  Abs.  2).

D)  Von  dem  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung  der  Steuerrolle  einzuschätzenden  Einkommen.

§  33.

Vor  Beginn  jeder  neuen  Finanz-Periode  sind  von  den  Rechnungsämtern
die  Gemeindevorstände,  von  den  Steuer-Lokal-Kommissionen  die  Gemeinderäthe
unter  Hinweisung  auf  die  Vorschriften  in  §§  31  bis  34  des  Gesetzes  zu  veranlassen,
  die  erforderliche  Anzahl  von  Personen  zur  Wahl  von  Steuerschätzern
vorzuschlagen.

Vor  der  Auswahl  unter  den  vorgeschlagenen  Personen  haben  die  Rechnungsämter
  sorgfältig  zu  prüfen  und  sich  darüber  zu  vergewissern,  welche  von  den
vorgeschlagenen  Personen  zu  Steuerschätzern  besonders  geeignet  sind.

8  34.

Die  Zahl  der  Steuerschätzer  wird  von  dem  Ministerial-Departement
der  Finauzen  für  diejenigen  Gemeindebezirke,  welche  für  sich  Einschätzungs—
bezirke  bilden,  im  Allgemeinen,  für  zusammengesetzte  Einschätzungsbezirke  da—
gegen  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  festgesetzt.

Sofern  und  soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  thunlich  erscheinen  lassen,
hat  das  Rechnungsamt  zunächst  aus  den  ausschließlich  oder  vorwiegend  zur
ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörenden  steuerpflichtigen  Ortsbürgern  nach
Maßgabe  des  §  32  des  Gesetzes  einen  oder  mehrere  Stenerschätzer  zu  wählen
und  sodann  die  doppelte  Zahl  der  außer  diesen  Mitgliedern  und  dem  Bürgermeister
  des  Ortes  noch  zu  wählenden  Steuerschätzer  in  Vorschlag  bringen  zu  lassen.

8  35.

Nach  erfolgter  Wahl  sind  sämmtliche  Stenerschätzer,  demnach  auch  die
durch  das  Gesetz  berufenen  Bürgermeister  nach  Vorschrift  des  §  37  des  Ge-